Satzung des Fördervereins
< zurückSatzung des Fördervereins radio okj e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein radio okj e. V.“ – im Folgenden „Verein” genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Jena und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Zweck des Vereins ist
- die ideelle und finanzielle Förderung des Offenen Hörfunkkanals Jena e. V. und
- die Unterstützung von Projekten, Aktivitäten und Initiativen, die dem Gedanken
der
Bürgerbeteiligung an der medialen Kommunikation verpflichtet sind.
(2) Diese Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
- Aufklärung und Information der Mitglieder und Öffentlichkeit über die Belange der Bürgermedien,
- Durchführung und Unterstützung von Radioprojekten zur Intensivierung der Nahraumkommunikation,
- Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fortbildungsmaßnahmen,
- Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern,
- Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft „Offener Hörfunkkanals Jena e.V.“,
- Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke des „Offenen Hörfunkkanals Jena e.V.“.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins „Offener Hörfunkkanal Jena e. V.“ verwendet.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
(2) Fördermitglied kann jeder werden, der die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt, sich aber nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigt. Fördermitglieder heben kein Stimmrecht in den Organen des Vereins.
(3) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(2) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) können zum Ende des laufenden Monats erfolgen und müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstands,
- den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. die Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Frist beginnt einen Tag nach dem Postausgang der Einladung.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
(5) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von einem an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglied ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal 5 Mitgliedern, mindestens aus:
- ein/eine Vorsitzende/r
- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
- ein/eine Schatzmeister/in.
(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(4) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende/r, der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kassenprüfer
Durch die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins oder des begünstigten Vereins sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder, wenn der in §2 genannte Verein nicht mehr existiert, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kommunikationskultur in Jena.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 14 Inkrafttreten
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 29.3.2009 beschlossen und in Kraft gesetzt.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
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1. ____________________________
2. ____________________________
3. ____________________________
4. ____________________________
5. ____________________________
6. ____________________________
7. ____________________________
8. ____________________________
9. ____________________________
10. ____________________________
11. ____________________________
12. ____________________________
13. ____________________________
14. ____________________________
15. ____________________________
16. ____________________________
17. ____________________________